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Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 12 K 12220/08
Rechtsgebiete: EStG, EigZulG
Vorschriften:
EStG § 26 Abs. 1 | |
EigZulG § 11 Abs. 6 |
In dem Rechtsstreit
...
hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 12. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. September 2009
durch
den Präsidenten des Finanzgerichts ...,
die Richterin am Finanzgericht ...,
den Richter ... sowie
die ehrenamtlichen Richter Herr ... und Herr ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger ist hälftiger Miteigentümer einer von ihm und seiner seit August 2007 von ihm getrennt lebenden Ehefrau im Jahre 2001 angeschafften Doppelhaushälfte, für das die Eheleute seit 2001 Eigenheimzulage in Anspruch nehmen. Seit der Trennung der Eheleute und während des gesamten Jahres 2008 bewohnte die Ehefrau des Klägers die Wohnung mit der Tochter; sie leistete die Kreditraten und trug die Grundsteuer und die laufenden Betriebskosten allein.
Der Beklagte hob die Festsetzung der Eigenheimzulage zugunsten des Klägers mit dem hier angefochtenen Bescheid wegen Wegfalls der Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung und die nicht vorliegende Eigennutzung auf. Der Einspruch des Klägers dagegen hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2008).
Der Kläger macht geltend, dass er seiner Ehefrau seinen Miteigentumsanteil unentgeltlich zur Nutzung überlasse. Diese zahle weder direkt noch über einen Unterhaltsanspruch eine Nutzungsentschädigung. Auch die von seiner Ehefrau allein getragenen Kreditraten stellten keine Nutzungsentschädigung dar, denn im Gegenzug verzichte er, der Kläger, auf die Geltendmachung von Ehegattenunterhalt und von Nutzungsentschädigung. Im Innenverhältnis sei seine Ehefrau verpflichtet, ihn, den Kläger, von Ansprüchen der finanzierenden Bank freizuhalten. Dieser Freistellungsanspruch sei keine Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über Eigenheimzulage 2008 vom 22. April 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Anspruch auf Eigenheimzulage hat gemäß § 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG), wer eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder sie unentgeltlich an einen Angehörigen überlässt. Danach hat der Beklagte zunächst zu Recht Eigenheimzulage für den Kläger und seine Ehefrau festgesetzt.
Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 4 EigZulG ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) während des Förderzeitraumes wegfallen. Das war hier der Fall, als der Kläger die bislang eheliche Wohnung verließ. In der Folgezeit lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung von Eigenheimzulage für den Kläger nicht mehr vor, da er die Wohnung weder selbst nutzte noch unentgeltlich an einen Angehörigen überließ.
Unentgeltlich ist eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe. Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen. Der als Gegenleistung in Betracht kommende Vorteil muss im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung stehen (zum Ganzen Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17. Juni 2008 - 12 K 252/05, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 1440 m.w.N.). Eine synallagmatische Vertragsbeziehung, also ein Gegenseitigkeitsverhältnis im zivilrechtlichen Sinne, ist jedoch nicht erforderlich (Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 31. Juli 2001 - IX R 9/99, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2002, 77, unter II.1. der Gründe).
Danach hat der Kläger seine Miteigentumshälfte nicht unentgeltlich überlassen. Gerade der Umstand, dass seine Ehefrau ihn im Innenverhältnis von den Ansprüchen der finanzierenden Bank freigestellt und alle laufenden Kosten für das Haus allein getragen hat, führt zur Entgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung. Sie war nicht verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen. Der Grund dafür ist die Möglichkeit, die Wohnung allein nutzen zu können. Der Kläger hat selbst geltend gemacht, dass er im Hinblick auf die Kostentragung durch seine von ihm getrennt lebende Ehefrau auf die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung verzichtet habe. Damit liegt eine hinreichende wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Übernahme der Kredittilgung und der laufenden Kosten und der Wohnungsüberlassung vor.
2. Der Senat lässt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zu, weil höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, wie eng die Verknüpfung zwischen einer Wohnungsüberlassung und dem als Gegenleistung zu wertenden Vorgang sein muss, weitgehend fehlt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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